Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 87e

§ 87e – Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

Kurz erklärt

  • Die Urkundsperson ist für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig.
  • Diese Zuständigkeit gilt für jedes Jugendamt.
  • Beurkundungen und Beglaubigungen erfolgen nach § 59.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen für bestimmte Jugendämter.
  • Alle Jugendämter haben die gleiche Verantwortung in diesem Bereich.