Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 87e
§ 87e – Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
Kurz erklärt
- Die Urkundsperson ist für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig.
- Diese Zuständigkeit gilt für jedes Jugendamt.
- Beurkundungen und Beglaubigungen erfolgen nach § 59.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen für bestimmte Jugendämter.
- Alle Jugendämter haben die gleiche Verantwortung in diesem Bereich.